ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Geltungsbereich

  1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der SchwarzwaldElemente Schweiz AG (Lieferant), soweit nicht besondere Bedingungen oder schriftliche vertragliche Abmachungen ergänzende oder abweichende Bestimmungen enthalten.
  2. Der Besteller anerkennt mit der schriftlichen Bestellung die vorliegenden Bedingungen und verzichtet auf die Anwendbarkeit eigener Vertragsbedingungen.

Verbindlichkeit der Offerten

  1. Die Offerten erfolgen schriftlich und sind ab Ausstellungsraum 90 Tage verbindlich. Nach dieser Frist können die Offerten zurückgezogen oder abgeändert werden.
  2. Die Offerten und weitere Unterlagen bleiben Eigentum der SchwarzwaldElemente Schweiz AG und dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch selbst kopiert werden.
  3. Vorbehalten bleiben für alle Offerten geltende Abweichungen bei Submissionen.
  4. Konstruktions- und Materialänderungen bleiben vorbehalten.

Vertragsabschluss, Auftragsbestätigung

  1. Alle erteilten Aufträge, ebenso alle telefonischen oder mündlichen Abmachungen sowie nachträglich durch den Besteller veranlasste Änderungen, bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die SchwarzwaldElemente Schweiz AG. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist zusammen mit der schriftlichen Offerte des Lieferanten allein massgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller Mass- und Schnittskizzen zur Verfügung gestellt hat. Schriftliche Massbestätigungen haben auf jeden Fall Vorrang vor Zeichnungen und Skizzen.
  2. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Verzögerungsschäden in Lieferung und Montage, die aus nachträglichen Bestellungsänderungen entstehen.
  3. Gelieferte und am Bau montierte Muster werden in allen Fällen verrechnet.

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Ohne spezielle Vereinbarung verstehen sich die Preise immer in Schweizer Franken (inkl. / zuzügl. MwSt). Zahlungsdomizil ist der Geschäftssitz des Lieferanten
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung und darf nur erfolgen, wenn die Rechnungsbeträge voll ausbezahlt werden.
  3. Für verspätete Zahlungen werden 8% Verzugszinsen verrechnet.
  4. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Beanstandungen, noch nicht erteilter Gutschriften oder nicht ausdrücklich anerkannter Gegenforderungen fällige Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen.
  5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verschlechtern sich seine finanziellen Verhältnisse, ist der Lieferant berechtigt, seine Leistungen solange zurückzuhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird. Wird der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, kann er vom Vertrag zurücktreten. (ART. 83 OR)
  6. Wird gegen den Besteller die Betreibung eingeleitet, die Nachlassstundung beantragt oder über ihn der Konkurs eröffnet, fallen alle Rabatte oder sonstigen Vergünstigungen dahin. Alle offenen Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig.

Lieferung

  1. Der Beginn der vom Lieferanten angegeben Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Hat der Besteller Muster, Zeichnungen, Pläne o.ä. zu übergeben, so beginnt die Frist nicht, bevor der Besteller dieser Verpflichtung nachgekommen ist.
  2. Die vereinbarten Lieferfristen gelten unter Vorbehalt unvorhergesehener Ereignisse. Höhere Gewalt sowie unverschuldetes Unvermögen beim Lieferanten oder Vorlieferer, insbesondere Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder Werkstoffmangel, berechtigen den Lieferanten, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller hieraus Ansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der Lieferant in Verzug befindet.
  3. Konventionalstrafen werden grundsätzlich nicht anerkannt.
  4. Wenn der Besteller die vertragsgemässe Durchführung der Lieferung verzögert oder verunmöglicht (z.B. durch Zahlungsverzug oder fehlerhafte bzw. verspätete Anlieferung von Material, technischen Unterlagen oder Anweisungen) und dem Lieferanten dadurch Schaden entsteht, hat der Besteller diesen zu ersetzen.
  5. Der Lieferant ist berechtigt, Lieferungen zurückzubehalten, oder auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei sich selber oder bei Dritten einzulagern, solange die vereinbarten Zahlungsbedingungen für die betreffenden oder für vorhergehende Lieferungen nicht erfüllt sind oder wenn sich der Besteller im Abnahmeverzug befindet.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten auf örtliche, zeitliche und personelle Schwierigkeiten hinsichtlich der Anlieferung aufmerksam zu machen.
  7. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, ausser Spezialabmachung.

Mängelrügen und Gewährleistung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Empfang sofort zu prüfen. Wenn sie nicht dem Lieferschein entspricht oder sichtbare Mängel aufweist, muss dies innert 2 Tagen nach Empfang schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt. Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Besteller zu beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefrist. Für nicht kontrollierte und montierte Ware wird keine Haftung übernommen.
  2. Bei rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung werden Fehlmengen nachgeliefert und bezüglich berechtigter Beanstandungen werden nach Wahl des Lieferanten achbesserung oder Ersatzlieferung vorgenommen.
  3. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass der Lieferant nicht in der Lage ist, die Mängel zu beheben. Bei bereits erfolgter Montage ist Wandlung ausgeschlossen.
  4. Die Voraussetzung für die Garantieleistung ist die Befolgung allfälliger Behandlungs-, Unterhalts- und Reinigungsvorschriften des Herstellers.
  5. Die Garantie erstreckt sich ausschliesslich auf Fehler in der Fabrikation oder Lieferung
  6. Weitere Ansprüche für unmittelbare oder mittelbare Schäden oder Unkosten sind ausgeschlossen, ausser bei Verschulden oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.
  7. Der Garantieanspruch besteht nur nach Erfüllung aller Vertragspflichten des Garantieempfängers. Solange der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist, können Gewährleistungsansprüche nicht geltend gemacht werden.
  8. Nicht unter die Garantiepflichten fallen :
    • Schäden, verursacht durch höhere Gewalt. Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bauteile.
    • Schäden, die infolge Feuchtigkeit, Überhitzung oder ungenügender Ventilation der Räume, fehlerhaftem Anstrich oder unrichtiger und unsorgfältiger Bedienung auftreten.
    • Farb- und Strukturdifferenzen bei furnierten Holztüren, da diese naturbedingt sind.
  9. Die Garantie erlischt sofort und ganz, wenn der Besteller ohne schriftliche Einwilligung des Lieferanten selbst oder durch Drittpersonen Änderungen oder Reparaturen vornimmt bzw. vornehmen lässt.

Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum am Lieferungsgegenstand bis zur völligen Tilgung der Verpflichtungen des Bestellers vor. Er ist jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz des Bestellers einzutragen. (Art. 715 ZGB)

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Es gilt schweizerisches Recht.

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